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BGH - Entscheidung vom 16.06.2020

VIII ZR 300/18

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 und S. 5

BGH, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 300/18

DRsp Nr. 2020/9986

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 und S. 5;

Gründe

Die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen gegen den den Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO zurückweisenden Senatsbeschluss vom 28. April 2020 eingelegte Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn sie konkrete Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt, denn die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung. Auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 2019 - VIII ZR 167/18, RdE 2020, 83 Rn. 2; vom 6. November 2018 - VIII ZR 219/18, juris Rn. 4; vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4).

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. Mai 2020 nicht im Ansatz gerecht. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung der von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung des Klägers sowie dessen subjektiven Wertung, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nach § 78b ZPO stellten eine "Willkürphraserei zur Abschaffung der Parteiherrschaft" beziehungsweise eine "begriffschaotische Pippi-Langstrumpfphantasie" dar, die von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten lediglich "nachgeplappert" werde, sodass der Kläger zu deren Vorliegen nichts weiter vortragen müsse.

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 172/11
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 S 65/12