1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 01.03.2019 - 4 Ca 1206/17 - unter Ziffer III abgeändert. Die Klage auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von € 2.127,36 nebst Zinsen in Höhe [...]
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