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LSG Bayern - Entscheidung vom 04.10.2018

L 6 R 87/16

Normen:
BRAO § 46 a
SGB VI § 231
SGB VI § 6
SGG § 193
BRAO § 46a
SGB VI § 231
SGB VI § 6
SGG § 193
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin für die ab dem 01.03.2010 als Angestellte [...]
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