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FG Hessen - Entscheidung vom 07.05.2018

10 K 477/17

Normen:
AO § 235
AO § 370 Abs. 1
ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 3
ErbStG § 30
AO § 235
AO § 370 Abs. 1
ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 3
ErbStG § 30

Fundstellen:
AO-StB 2019, 83
EFG 2018, 1253
ZEV 2018, 548
ZEV 2018, 644

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur [...]
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