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BVerfG - Entscheidung vom 12.04.2018

1 BvR 29/18

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 29/18

DRsp Nr. 2018/6246

Verfassungsbeschwerde betreffend die Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers.

1. Zwar hat das Landgericht bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde rechtliches Gehör nicht ausreichend gewährt, weil es den Beschluss vor Ablauf einer Stellungnahmefrist und ohne Zuwarten auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers erlassen hat. Eine Verletzung des gerügten Art. 103 Abs. 1 GG setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung auf diesem - hier auch instanzgerichtlich festgestellten - Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfGE 60, 313 <318>; 86, 133, <147>). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung des nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers im Ergebnis zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>), da er keine Tatsachen oder Feststellungen enthalten hat, die über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer bereits zuvor ins Verfahren eingebracht hatte.

2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere verstößt er nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG ).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG München I, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1373/17
Vorinstanz: LG München I, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1373/17
Vorinstanz: AG München, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 142 C 30927/15