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BVerfG - Entscheidung vom 02.07.2018

1 BvR 847/12

Normen:
BVerfGG § 93a

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 847/12

DRsp Nr. 2018/9969

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage erforderlicher Unterlagen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4002.12 4 A 4000.10
Vorinstanz: BVerwG, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4000.10