BAG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 144/15
DRsp Nr. 2018/15915
Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei Bezugnahmeklausel auf Flächentarifverträge Keine Auslegung einer Bezugnahmeklausel durch Kollektivvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzierung zwischen Tarifvertragsoffenheit und Betriebsvereinbarungsoffenheit wegen unterschiedlicher normativer Wirkung der Regelungsebenen Weitergeltung eines kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer anwendbaren Tarifvertrages auf individualarbeitsrechtlicher Ebene im Falle des Betriebsübergangs Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 209/15 v. 16.05.2018
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2015 und das Ergänzungsurteil vom 10. März 2015 - 19 Sa 1654/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 209/15 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1654/14
Vorinstanz: ArbG Brandenburg, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 234/14
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