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BAG - Entscheidung vom 16.05.2018

4 AZR 144/15

Normen:
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1

BAG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 144/15

DRsp Nr. 2018/15915

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei Bezugnahmeklausel auf Flächentarifverträge Keine Auslegung einer Bezugnahmeklausel durch Kollektivvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzierung zwischen Tarifvertragsoffenheit und Betriebsvereinbarungsoffenheit wegen unterschiedlicher normativer Wirkung der Regelungsebenen Weitergeltung eines kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer anwendbaren Tarifvertrages auf individualarbeitsrechtlicher Ebene im Falle des Betriebsübergangs Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 209/15 v. 16.05.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2015 und das Ergänzungsurteil vom 10. März 2015 - 19 Sa 1654/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 209/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 209/15 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1654/14
Vorinstanz: ArbG Brandenburg, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 234/14