BVerfG, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 458/17
DRsp Nr. 2017/13322
Substantiierungsanforderungen des Beschwerdevorbringens
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BVerwG, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2.15
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