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BVerfG - Entscheidung vom 04.05.2017

1 BvR 783/17

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 783/17

DRsp Nr. 2017/12710

Anforderungen an die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG erfüllt.

1. Es kann dahinstehen, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13. März 2017 im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG insoweit Bedenken unterliegt, weil er vor Ablauf einer der Beschwerdeführerin gesetzten Äußerungsfrist ergangen ist (vgl. BVerfGE 61, 37 <41 f.> m.w.N.), wenngleich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist bereits Stellung genommen hat.

2. Denn die Beschwerdeführerin trägt nicht ausreichend (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) vor, weshalb der Verweisungsbeschluss auf einem möglichen Verstoß beruhen soll.

Ein Beschwerdeführer muss bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG substantiiert darlegen, was er im Ausgangsverfahren vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, da nur so geprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 112, 185 <206 f.>; stRspr). Daran fehlt es, weil die Beschwerdeführerin lediglich vorträgt, sie hätte sich in einer mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und so die Zuständigkeit des Amtsgerichts herbeigeführt (vgl. § 39 Satz 1 ZPO ). Sie trägt aber nicht vor, was sie schriftsätzlich noch gegen die Verweisung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingewandt hätte, sodass nicht geprüft werden kann, weshalb dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 96/17
Vorinstanz: AG Obernburg, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 627/16