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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.04.2016

11 ZB 15.2754

Normen:
FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz
FahrlG § 21 Abs. 2 S. 1 und 2
FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2
FahrlG § 21 Abs. 2 S. 1-2
FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2
FahrlG § 21 Abs. 2 S. 1-2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. [...]
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