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VGH Bayern - Entscheidung vom 01.08.2016

10 CS 16.893

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146
GlüStV § 4 Abs. 1
GlüStV § 4a
GlüStV § 4c
GlüStV § 9 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Nr. 3
GlüStV § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GlüStV § 9a Abs. 3
GlüStV § 21 Abs. 1 und Abs. 4
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146
GlüStV § 4 Abs. 1
GlüStV § 4a
GlüStV § 4c
GlüStV § 9 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Nr. 3
GlüStV § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GlüStV § 9a Abs. 3
GlüStV § 21 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
GlüStV § 21 Abs. 4
GlüStV § 21 Abs. 4 S. 2

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheides die Vermittlung von - (Live-)Wetten [...]
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