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VGH Bayern - Entscheidung vom 27.01.2016

21 ZB 15.2765

Normen:
VwGO § 152a
GG Art. 103 I
GVG § 17a III 2, V
GVG § 17a Abs. 5
VwGO § 152a
GG Art. 103 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 3 S. 2
GVG § 17a Abs. 5
GVG § 17a Abs. 3 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das [...]
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