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VGH Bayern - Entscheidung vom 30.08.2016

11 ZB 16.1617

Normen:
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 152a
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 152a
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4

I. Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2016 (11 ZB 16.299), mit dem der Antrag auf [...]
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