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VG Stuttgart - Entscheidung vom 22.04.2016

2 K 2042/16

Normen:
AufenthG § 50 Abs. 1
VwGO § 106
VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 169
AufenthG § 50 Abs. 1
VwGO § 106
VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 169

Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. I. Der Vollstreckungsgläubiger wies den Vollstreckungsschuldner mit [...]
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