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VG Stuttgart - Entscheidung vom 16.11.2016

8 K 3523/15

Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a
KAG BW § 9 Abs. 4
GG Art. 105 Abs. 2a
KAG BW § 9 Abs. 4

Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2014 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer einen Betrag von 391,82 EUR übersteigt. Die [...]
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