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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 12.02.2016

1 A 10530/15.OVG

Normen:
LBauO § 15 Abs. 1
LBauO § 2 Abs. 2 S. 1
LBauO § 8 Abs. 8 Sätze 1 und 2
LBauO § 8 Abs. 9 Sätze 1 und 3
LBauO § 81 S. 2
LBauO § 15 Abs. 1
LBauO § 2 Abs. 2 S. 1
LBauO § 8 Abs. 8 S. 1-2
LBauO § 8 Abs. 9 S. 1 und S. 3
LBauO § 81 S. 2
LBauO § 2 Abs. 2 S. 1
LBauO § 8 Abs. 1
LBauO § 8 Abs. 6
LBauO § 8 Abs. 8 S. 1-2
LBauO § 8 Abs. 9 S. 1 und S. 3
LBauO § 15 Abs. 1
LBauO § 81 S. 1
BauNVO § 14 Abs. 5 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 690
NVwZ-RR 2016, 6

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit der Klage die Anfechtung des Abhilfebescheides vom 20. Mai 2014 betrieben und die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, die Beseitigung des auf dem Grundstück [...]
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