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OVG Hamburg - Entscheidung vom 07.07.2016

5 So 110/15

Normen:
VwGO § 123
VwGO § 167
VwGO § 172
ZPO §§ 890 Abs. 2, 927, 929 Abs. 2
GKG Anl. 1, Abschnitt 2111, 5301
VwGO § 123
VwGO § 167
VwGO § 172
ZPO § 890 Abs. 2
KV-GKG Nr. 2111
ZPO § 927
ZPO § 929 Abs. 2
KV-GKG Nr. 5301
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
VwGO § 167
VwGO § 172
ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 927
ZPO § 929 Abs. 2
GKG Anlage 1 Abschn. 2111
GKG Anlage 1 Abschn. 5301
GG Art. 19 Abs. 4

Fundstellen:
DÖV 2016, 1012

1. Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, soweit damit ihr Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes abgelehnt worden [...]
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