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OVG Bremen - Entscheidung vom 28.09.2016

1 B 153/16

Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2
BGB § 1309 Abs. 2
GG Art. 6
PStG § 13 Abs. 4
AufenthG § 60a Abs. 2
BGB § 1309 Abs. 2
GG Art. 6
PStG § 13 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
AufenthG § 60a Abs. 2
PStG § 13 Abs. 4
BGB § 1309 Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 2017, 935

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der [...]
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