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BVerfG - Entscheidung vom 10.08.2016

1 BvR 1434/16

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1434/16

DRsp Nr. 2016/15424

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels vorgelegter für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendiger Unterlagen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.

Sie genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG . Ihre Begründung lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG München, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 UF 78/16
Vorinstanz: AG Nördlingen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 612/13