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BAG - Entscheidung vom 09.06.2016

6 AZR 643/15

Normen:
InsO § 113 S. 2
InsO § 125 Abs. 1 S. 1
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
KSchG § 17 Abs. 1
KSchG § 17 Abs. 2
KSchG § 18 Abs. 1
KSchG § 18 Abs. 2

BAG, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 643/15

DRsp Nr. 2017/16710

Maßgebliche Beschäftigtenzahl bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren Massenentlassungen Sperrfrist und Freifrist bei Massenentlassungen

1. Bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist für die Zahl der in der Regel Beschäftigten im Stilllegungsfall auch bei einem sukzessiven Vorgehen des Arbeitgebers mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem zuletzt noch eine normale Betriebstätigkeit entfaltet wurde. 2. Sollen in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG durchgeführt werden, kann u.U. das Konsultationsverfahren ebenso wie das Anzeigeverfahren bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden. Die Massenentlassungen bedürfen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht zwingend gesonderter Verfahren nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG . Im Gegenteil dient es der vollständigen Information des Betriebsrats und der Agentur für Arbeit, wenn im Rahmen eines einzigen Konsultatios- und Anzeigeverfahrens ein vollständiger Überblick über die beabsichtigten Kündigungswellen gegeben wird. Dies entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Satz 4 KSchG , wonach die erforderlichen Angaben über den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, zu machen sind. 3. Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden (§ 18 Abs. 1 KSchG ). Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie gem. § 18 Abs. 1 und 2 KSchG zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG einer erneuten Anzeige (§ 18 Abs. 4 KSchG ). Dabei schließt sich die Freifrist von 90 Tagen des § 18 Abs. 4 KSchG unmittelbar an die Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG an.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1532/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

InsO § 113 S. 2; InsO § 125 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1 ; KSchG § 17 Abs. 2 ; KSchG § 18 Abs. 1 ; KSchG § 18 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO ).

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1532/14
Vorinstanz: ArbG Lingen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 174/14