BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 1 StR 368/14
Unbegründetheit einer Revision im Rahmen des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe
Zur Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss des Senats, mit dem die Revision der Verfallsbeteiligten verworfen wurde, Bezug genommen.