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VG Stuttgart - Entscheidung vom 15.10.2014

8 K 3511/13

Normen:
LBesGBW § 73
LBesGBW § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
LRiStAG § 6
Dienstrechtsreformgesetz Art. 62 § 3 Abs. 2
Haushaltsbegleitgesetz BW 2013/2014 Art. 5 Nr. 2a
Haushaltsbegleitgesetz BW 2013/2014 Art. 13 Abs. 7

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gemäß § 73 Abs. 1 LBesGBW in Höhe von 10% der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. [...]
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