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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 11.06.2014

2 B 10430/14.OVG

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
GG Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9
BeamtStG § 54 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4

Fundstellen:
DÖV 2014, 847
ZBR 2014, 392

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den [...]
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