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LAG Nürnberg - Entscheidung vom 20.08.2014

2 TaBV 5/14

Normen:
ArbGG § 81 Abs. 2
ArbGG § 83 Abs. 5
ArbGG § 83a Abs. 2
ArbGG § 85
ArbGG § 89 Abs. 4
ArbGG § 90 Abs. 3
ArbGG § 91
ArbGG § 92 Abs. 1
ZPO § 516 Abs. 3 S. 1
ArbGG § 64 Abs. 3a
ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 89 Abs. 4 S. 1
ArbGG § 89 Abs. 4 S. 2
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
BB 2014, 2227

1. Das Verfahren wird gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG eingestellt. 2. Der Beschwerdeführer ist des Rechtsmittels der Beschwerde verlustig. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom [...]
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