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FG Köln - Entscheidung vom 15.07.2014

15 V 778/14

Normen:
AO 3 284 Abs 9 Satz 1 Nr 3
ZPO § 882h Abs 1
AO § 284 Abs 9 Satz 1 Nr 2

Fundstellen:
DStR 2015, 12
DStRE 2015, 1321

I. Der Antragsteller hatte beim Antragsgegner am 20.9.2013 Rückstände von insgesamt 158.835,08 EUR. Diese setzen sich zusammen aus Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 nebst Zinsen, fällig seit dem 12.4.2012, und [...]
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