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FG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 22.08.2014

1 KO 1282/13

Normen:
GKG 2004 § 52 Abs. 1 S. 1
GKG 2004 § 52 Abs. 3 S. 1
GKG 2004 § 52 Abs. 3 S. 2
GKG 2004 § 42 Abs. 1 S. 1
GKG 2004 § 42 Abs. 5 S. 1
GKG 2014 § 52 Abs. 3 S. 3
FamGKG § 51 Abs. 1
EStG § 66 Abs. 1

Fundstellen:
DStR 2015, 11
DStRE 2015, 1083

Auf die Erinnerung werden die der Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 383,66 EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen Der festgesetzte Betrag ist ab dem 6. [...]
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