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OVG Hamburg - Entscheidung vom 16.05.2012

3 Bs 5/12

Normen:
PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
PBZugV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c, § 2 Abs. 1 Satz 1
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
PBZugV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2c
PBZugV § 2 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 647
VRS 2012, 111
VRS 2012, 297

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2011 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die [...]
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