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LG Itzehoe - Entscheidung vom 22.08.2012

6 O 6/12

Normen:
KHEntgG § 17 Abs.1 S.3
BGB § 134
BPflV § 22 Abs. 1

Fundstellen:
GesR 2012, 750-753

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.508,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die [...]
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