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LG Berlin - Entscheidung vom 14.08.2012

63 T 121/12

Normen:
GKG § 41 Abs. 5 S. 1
BGB § 536a Abs. 2

Fundstellen:
Info M 2012, 449

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Wert des Streitgegenstandes in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.04.2012 - 105 C 184/11 - auf 10.845,80 EUR [...]
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