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LAG Düsseldorf - Entscheidung vom 29.08.2012

12 Sa 576/12

Normen:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit
§ 15 Abs. 4 AGG
§ 8 AEntG, § 9 Satz 3 AEntG
§ 9 Nr. 2 AÜG, § 10 Abs. 4 Satz 1, 4 AÜG, § 12 AÜG, § 13 AÜG, § 19 AÜG
§ 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB, § 288 Abs. 1 BGB; § 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB; § 4 Satz 1 KSchG; § 4 Abs. 3 MiArbG, § 8 Abs. 3 Satz 3 MiArbG
§ 17 TzBfG; Ziffer 19.2 des Manteltarifvertrags zwischen der CGZP und dem AMP in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19.11.2004; Ziffer 19.2 des Manteltarifvertrags zwischen der CGZP, u.a. und dem AMP vom 15.03.2010
§ 10 des Manteltarifvertrags zwischen der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit im DGB und dem iGZ (MTV DGB-iGZ)
Entgeltrahmenabkommen zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Wesel vom 28.02.2012 - 1 Ca 2911/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird [...]
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