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EuGH - Entscheidung vom 06.09.2012

Rs. C-175/11

Normen:
AEUV Art. 267
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47
EU-Grundrechtecharta Art. 47
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnomen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Art. 39
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Art. 23 Abs. 3
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Art. 23 Abs. 4
Richtlinie 85/2005/EG vom 01.12.2005 Art. 23 Abs. 3
Richtlinie 85/2005/EG vom 01.12.2005 Art. 23 Abs. 4
Richtlinie 85/2005/EG vom 01.12.2005 Art. 39

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tenor: 1. Art. 23 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dahin [...]
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