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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 19.10.2011

9 K 10/10

Normen:
VwVfG § 49 , § 51
WEG § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 6. S 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 2
FlurbG § 1, § 10, § 15, § 44, § 60, § 64
VwGO § 42 Abs. 2
WEG § 20 Abs. 1
WEG § 21 Abs. 1

Fundstellen:
AUR 2012, 362
DÖV 2012, 286

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Eine Gebühr wird nicht festgesetzt. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 50,00 Euro erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt [...]
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