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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 14.09.2011

10 W 9/11

Normen:
ZPO § 887
ZPO § 240
InsO § 89
VOB/B § 13 Nr. 5
BGB § 635
BGB § 637
ZPO § 887
ZPO § 240
InsO § 89
VOB/B § 13 Nr. 5
BGB § 635
BGB § 637

Fundstellen:
AnwBl 2012, 109
BauR 2012, 138
NJW-RR 2011, 1589
NZBau 2012, 42
NZI 2011, 907
ZIP 2012, 946

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz der Gläubigerin zu 30 % und dem Schuldner zu 70 % auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Streitwert in beiden [...]
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