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LG Bonn - Entscheidung vom 11.01.2011

2 O 329/08

Normen:
§§ 631, 632 BGB
§§ 307 ff. BGB
§ 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG
BGB § 134
BGB §§ 305 ff.
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632
FSHG § 41 Abs. 2 Nr. 3 NRW

Fundstellen:
DAR 2011, 266
NJW-RR 2011, 964-967
NVwZ-RR 2011, 577-580

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten und 215,39 € vorgerichtliche [...]
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