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LG Bonn - Entscheidung vom 09.09.2011

4 T 336/11

Normen:
ZVG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
AGS 2012, 138
NJW-Spezial 2012, 157
VE 2011, 184

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 265,- Euro festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die [...]
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