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LG Bonn - Entscheidung vom 30.06.2011

14 O 17/11

Normen:
UWG § 3
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 8 Abs. 1

Fundstellen:
K&R 2011, 816-818
MMR 2011, 747-748
BB 2011, 2050 (Pressemitteilung)
RDV 2011, 311

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 [...]
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