BVerfG, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 2 BvF 3/05
DRsp Nr. 2022/8127
Einstellung der verbundenen Verfahren nach Antragsrücknahme
[Gründe]
Die Antragsteller haben die Anträge, durch die die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit Schriftsätzen vom 1. April2011 und vom 11. April 2011 zurückgenommen. Die verbundenen Verfahren sind einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interessesfür eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395>, m.w.N.).
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