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BAG - Entscheidung vom 15.12.2011

2 AZR 715/10

Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1

BAG, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 715/10

DRsp Nr. 2012/15010

Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

Beabsichtigen die Parteien, einen Vergleich abzuschließen, können sie wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2010 - 20 Sa 68/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 313a Abs. 1 S. 2; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 68/09
Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 647/09