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BAG - Entscheidung vom 23.03.2011

10 AZR 662/09

Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5
BGB § 249
BGB § 280
BGB § 286
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 21 Abs. 2
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 22 Abs. 5
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 22 Abs. 6
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 30

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 662/09

DRsp Nr. 2012/50

Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub durch Leistung von Bereitschaftsdienst; Unanwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist auf gesetzlichen/tariflichen Urlaub

1. Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden i.S.v. § 22 Abs. 6 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken vom 30. November 2006 (TV-Ärzte Hessen), die einen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen. 2. Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den gesetzlichen und tariflichen Urlaub wegen des eigenständigen Zeitregimes, der er unterliegt, nicht anzuwenden.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2 Sa 326/09 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 249 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 21 Abs. 2; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 22 Abs. 5; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 22 Abs. 6; Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 30;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 326/09