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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 26.01.2010

11 S 2482/09

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FreizügG/EU § 1
AEUV Art. 45
EG Art. 39
Richtlinie 2004/38/
EG Art. 3 Abs. 1
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 5
AufenthG § 55
AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 2
LVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1
AEUV Art. 45
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 3, 5
AufenthG § 55
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 2
EG Art. 3 Abs. 1
EG Art. 39
FreizügG/EU § 1
LVwVfG § 48 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5

Fundstellen:
DVBl 2010, 583
DÖV 2010, 411
NVwZ-RR 2010, 539

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt xxxxxx xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx xx, xxxxx xxx zu seiner Vertretung beigeordnet, soweit [...]
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