I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.3.2009 abgeändert. II. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.7.2008 wird insoweit aufrecht erhalten, als [...]
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