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LG Münster - Entscheidung vom 05.10.2010

025 O 38/10

Normen:
BGB § 254
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 437 Nr. 3

Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 229

Das Versäumnisurteil vom 15.06.2010 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Die Vollstreckung aus dem Urteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils [...]
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