BVerfG, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 2 BvE 2/05 - Aktenzeichen 2 BvR 839/05
Erledigung eines Organstreitverfahrens gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa durch Ablösung des Vertrages durch den Vertrag von Lissabon
Tenor
1Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren haben sich mit der Ablösung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 310/1) durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 306/1) erledigt.
2Der Antrag auf Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfahren zu II. wird abgelehnt.
3Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren zu II. wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) und in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu II. auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ).