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BGH - Entscheidung vom 16.09.2010

IX ZB 68/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 68/09

DRsp Nr. 2010/17550

Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV sind Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht ausschöpfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.991,99 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 64 Abs. 3 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Rechtsfehler liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Umstand, dass der Erwerber der Grundstücke nicht nur 500.000 EUR als Kaufpreis an die Masse zahlte, sondern auch auf seine Darlehensforderung in Höhe von 4,1 Mio. EUR verzichtete, mit Recht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteiligten außer Betracht gelassen. Bezugspunkt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, sind unabhängig von einer - hier vom Beschwerdegericht verneinten - erheblichen Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht ausschöpfen (BGHZ 168, 321 , 329 f, Rn. 20). Als freier Wert der Grundstücke konnte im Festsetzungsfall äußerstenfalls der Betrag von 500.000 EUR angenommen werden.

Vorinstanz: AG Eutin, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 321/07
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 540/08