BGH, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZA 14/10
Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Eignung eines gerichtlichen Protokolls zum urkundlichen Beweis
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Das von der Beklagten vorgelegte gerichtliche Protokoll ist schon deswegen zum urkundlichen Beweis der behaupteten Mängel ungeeignet, weil ihm in Ermangelung der nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 , § 162 Abs. 1 ZPO erforderlichen Genehmigung die Beweiskraft als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO ) fehlt (BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83, NJW 1984, 1465 unter II 1 c bb; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07, NJW-RR 2007, 1451 Rn. 8; Musielak/Stadler, ZPO , 7. Aufl., § 162 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO , 28. Aufl., § 162 Rn. 6).