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VG Freiburg - Entscheidung vom 22.07.2009

1 K 477/08

Normen:
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Studierenden im Studienbereich Wirtschaft der Berufsakademie Baden-Württemberg (v. 06.02.2001, GBl. S. 330 AProO BA Wirtschaft)
LHG § 32 Abs. 1 S. 5
LHG § 62 Abs. 2 Nr. 2
LHG § 88 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.)
APrO BA Wirtschaft § 2
APrO BA Wirtschaft § 5 Abs. 2
APrO BA Wirtschaft § 5 Abs. 3
APrO BA Wirtschaft § 8 Abs. 1
APrO BA Wirtschaft § 8 Abs. 2
APrO BA Wirtschaft § 8 Abs. 5
APrO BA Wirtschaft § 20 Abs. 1
APrO BA Wirtschaft § 21 Abs. 2 S. 1
APrO BA Wirtschaft § 21 Abs. 2 S. 2
APrO BA Wirtschaft § 21 Abs. 4
APrO BA Wirtschaft § 23 Abs. 1 S. 1

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin begehrt Rechtsschutz wegen einer endgültig nicht bestandenen Diplomprüfung. Die am 27.10.1982 geborene Klägerin erhielt zum [...]
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