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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 16.02.2009

10 Ta 22/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
BBiG § 13
BBiG § 17 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 273
BGB § 273 Abs. 1
BGB §§ 293 ff
BGB § 615
ZPO § 114 Satz 1
BBiG § 13
BBiG § 17 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 273 Abs. 1
BGB § 615

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 967/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde [...]
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