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FG Hessen - Entscheidung vom 02.09.2009

11 K 3200/08

Normen:
AO § 249 Abs. 1
AO § 322

Der Kläger ist neben seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks S.str. in G. - L.. Der Beklagte betreibt gegen den Kläger wegen fälliger Steuerrückstände und Nebenleistungen [...]
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