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BGH - Entscheidung vom 20.10.2009

VI ZR 239/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
NBrandSchG § 26 Abs. 1 S. 2
StVG § 7
AKB § 10 (1)
PflVG § 3 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen VI ZR 239/08

DRsp Nr. 2009/24242

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Direkthaftung eines Kfz-Haftpflichtversicherers

§ 26 Abs. 1 S. 2 NBrandSchG schließt Ansprüche gegen den Verursacher aus Gefährdungshaftung nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; NBrandSchG § 26 Abs. 1 S. 2; StVG § 7 ; AKB § 10 (1); PflVG § 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

§ 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG lässt Ansprüche gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Bei dem vom Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspruch aus § 7 StVG handelt es sich um einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch dem Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. stattgegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 21.840,87 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 145/07
Vorinstanz: LG Verden, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 495/06