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BGH - Entscheidung vom 10.12.2009

IX ZB 20/08

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 20/08

DRsp Nr. 2010/293

Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Unterlassung einer dem Schuldner möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens als Verschwendung des Vermögens

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die bloße Unterlassung einer dem Schuldner möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens bereits als Verschwendung des Vermögens im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO angesehen werden kann, stellt sich nicht. Der Schuldner hat es nicht unterlassen, einen Vermögensgegenstand zu verwerten. Indem er sein Haus Dritten ohne Entgelt zur Nutzung überlassen hat, hat er die zu seinem Vermögen gehörende Nutzungsmöglichkeit tatsächlich verschwenderisch verwertet. Dies ist hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 , 857 Rn. 10).

2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage, ob eine verfahrensfehlerhafte Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens heilbar ist, macht keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine mit einer fehlerhaften Anordnung des schriftlichen Verfahrens verbundene Gehörsverletzung - nicht der Verfahrensfehler - sei im Beschwerdeverfahren geheilt worden, weil dem Schuldner jedenfalls jetzt hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich mit dem Verfahren und dem Vorbringen der Gläubiger auseinanderzusetzen. Diese Ansicht trifft zu. Das rechtliche Gehör muss nicht in einer bestimmten Form gewährt werden (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 81). Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die im Gesetz vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht stattfindet, nicht das Grundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt. (BGHZ 102, 338 , 341 f; BGH, Beschl. v. 28. August 2003 - I ZB 5/00, WRP 2003, 1444).

3. Die in § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorausgesetzte grob fahrlässige oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger hat das Beschwerdegericht ohne die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Schuldners bejaht.

Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 41/07
Vorinstanz: AG Bückeburg, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 47 IK 123/05